HERR, bleibe bei uns; denn es will Abend
werden, und der Tag hat sich geneigt.

DIE BIBEL – LUKAS 24,29

Fragen & Antworten zur Pflege

Besonders zum Thema Pflege gibt es häufig viele Fragen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen gerne Antworten auf Fragen geben, die uns immer wieder begegnen.

Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor:

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

Für die Zeit der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Meistens ist dieser Betrag ausgeschöpft, bevor die Acht-Wochen-Grenze erreicht wird.

Nicht genutzte Leistungen aus der Kurzzeitpflege können nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Sie verfallen, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie z.B. dem Pflegeheim Emmaus in Hohen Neuendorf durchgeführt werden und ist zu Hause nicht möglich.

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.

Bis 31.12.2016 hatten alle Pflegeversichterten mit anerkannter Pflegestufe (Pflegestufe 0, Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3) Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Neben der Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sog. Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu. Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:

  • Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte in Frage. Die Kurzzeitpflege ist zu Hause nicht möglich.
  • Verhinderungspflege wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezuschusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.
  • Anders als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.
  • Wird die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstausfällen einher, gibt es bis zu 1.612 Euro.
  • Die Verhinderungspflege kann auch rückwirkend beansprucht werden. Sie benötigen also nicht erst einen Antrag, bevor Sie die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können. Nach §45 SGB I kann das Geld der Verhinderungspflege bis zu 4 Jahre nach dem Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend beantragt werden.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gekoppelt werden. Wenn Sie nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht haben, können Sie die verbleibende Zeit für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege umlagern. Die Kurzzeitpflege können Sie mit solchen Restkontingenten auf bis zu acht Wochen ausweiten, so dass Ihnen für die verlängerte Pflege 3.224 Euro zur Verfügung stehen.

Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeit-Pflegezeiten auch für Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro.

Ab dem 1. Juli 2025 wird der Anspruch allgemein von sechs auf acht Wochen verlängert. Zudem werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengefasst, dem sogenannten Entlastungsbudget.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung SGB XI - ambulant - stationär

Laden Sie sich hier eine Übersicht der Zuzahlungen der Pflegekassen herunter: Leistungen der Pflegekasse

Unabhängig von der Kurzzeitpflege steht Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieses Budget können Sie ansparen und ausschöpfen, um den Posten „Unterbringung und Verpflegung“ bei der Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Diesen Entlastungsbeitrag können wir als Pflegeheim jedoch nicht direkt abrechnen. Wir haben keinen Einblick, ob und in welcher Höhe dieser kumulierte Betrag (noch) vorhanden ist. Sie, als Pflegender, können die Rechnung der Kurzzeit-Pflegeeinrichtung jedoch bei der zuständigen Pflegekasse zur Erstattung einreichen. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Entlastungsbetrag von monatlich 125,- Euro bereits von Ihrem ambulanten Pflegedienst oder von einer Tagespflege abgerechnet worden sein könnte. Hier hilft ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse (AOK, Barmer, BKK, Techniker Pflegekasse etc.).

Wichtiger Hinweis: Nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbudget