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DIE BIBEL – LUKAS 24,29

Sozialhilfe im Pflegeheim • Was zahlt das Sozialamt 2025 ?

Die soziale Pflegeversicherung sichert das Pflegerisiko nicht vollständig ab. Reichen ihre Leistungen 2025 nicht aus, um die Kosten im Pflegeheim zu zahlen, können Sie als Bewohner oder Bewohnerin unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Sozialhilfe im Alter in Form von “Hilfe zur Pflege” bei Ihrem Sozialamt stellen.

Gerne beantworten wir Ihnen hier einige oft gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe im Pflegeheim 2025. Fragen wie z.B.: “Wie hoch ist das Taschengeld im Pflegeheim ?” oder “Was ist das Schonvermögen 2025 ?”.

Sehr detaillierte Informationen erhalten sie auch in unserem PDF Dokument “Sozialhilfe und Unterhalt“.

Sozialhilfe im Pflegeheim, Sozialhilfe im Alter

Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben. Das gilt für Personen, die

  • nicht pflegeversichert sind, oder
  • einen Pflegebedarf haben, der nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes für weniger als 6 Monate besteht, und der nicht durch Leistungen anderer Sozialversicherungen geschlossen werden kann.

Und in Fällen, in der die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann:

  • Also bei kostenintensiver Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Oder wenn in der stationären Pflege die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel gestemmt werden können.

Das Sozialamt beteiligt sich in den Fällen nur dann an Pflegekosten (Hilfe zur Pflege), wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehepartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können.

Sollten beide Ehepartner bereits im Heim leben, müssen sie ihr ganzes Einkommen für die Heimkosten verwenden.

Lebt dagegen nur ein Ehepartner im Pflegeheim und wohnt der andere Ehepartner in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss dem Ehepartner der daheim geblieben ist, soviel Geld übrigbleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann.

Daher wird das gemeinsame Einkommen der Ehepartner nur eingeschränkt für die Kosten der Heimfinanzierung herangezogen. Für die Heimkosten wird dann der Teil des Einkommens verwendet, der zuhause eingespart werden kann. Hier fallen jetzt nur noch Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den daheimgebliebenen Ehepartner an.

Bei einem längeren Aufenthalt des Ehepartners im Pflegeheim wird mehr von dem gemeinsamen Einkommen für die Heimkosten herangezogen, wenn dies nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten angemessen ist.

Im Einzelfall prüft das Sozialamt nun, was angemessen ist. Hierbei berücksichtigt es die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners. Die gesetzlichen Regelungen geben hier den Sozialhilfeträgern einen großen Spielraum.

Sozialhilfe - Sind haus und Grundstück geschützt? Schonvermögen

Für viele Menschen ist dies eine wichtige Fragen. Muss das Haus, welches man sich im Laufe seines Lebens erbaut und abbezahlt hat, für die Pflege verkauft werden? In einigen Fällen ist das eigene Haus geschützt. Voraussetzungen dafür sind:

  • Der pflegebedürftige Heimbewohner ist Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses (z.B. gemeinsames Eigentum der Ehegatten).
  • Ein Angehöriger (z.B. das Kind) bewohnt das Haus.
  • Der Angehörige möchte das Haus auch nach Tod des Heimbewohners weiter bewohnen.
  • Die Größe des Hauses und des Grundstücks sind angemessen.

Die Angemessenheit  richtet sich wieder nach dem Einzelfall. Hierbei spielen sowohl die Größe des Hauses und des Grundstücks als auch die Zahl der Bewohner (nur Angehörige) eine Rolle. Für vier Personen sind in der Regel 120 Quadratmeter angemessen, es sei denn, ein Angehöriger oder eine Angehörige hat einen besonderen Bedarf.

Sollte das Hausgrundstück zu groß sein, wird nur der “unangemessene” Teil berücksichtigt. Ist ein Hausgrundstück insgesamt nicht als angemessen anzusehen, muss das Haus dennoch nicht sofort verkauft werden. Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen des Sozialamtes als Darlehen zu erhalten. Dann muss man allerdings in entsprechender Höhe eine Grundschuld eintragen lassen, damit das Sozialamt sicher sein kann, sein Geld zurück zu erhalten.

Das Gesetz beschreibt § 90 SGB XII ein sogenanntes Schonvermögen. Dazu gehört unter anderem auch ein Schonbetrag von 10.000 Euro. Der gleiche Betrag gilt für den Ehepartner. Ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro bleibt somit anrechnungsfrei.

Als Schonvermögen 2025 gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines sogenannten Bestattungsvorsorgevertrages zweckgebunden angelegt wurde. Es ist also ratsam, rechtzeitig einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, z.B. im Bestattungshaus Madlen.

Zum Schonvermögen zählt auch ein selbstgenutztes Auto (geschützt bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro).

Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.

Dem Ehepartner, der im Heim lebt, zahlt das Sozialamt dann auch ein Taschengeld. Seit 2024 liegt das Taschengeld bei 152,01 Euro pro Monat. Dieses Taschengeld wird in der Regel jährlich zum 1. Januar angepasst. Für 2025 gilt jedoch eine Nullrunde für das Taschengeld. Daneben besteht ein Anspruch auf Bekleidungshilfe, dessen Höhe in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Sozialamt (Hilfe zur Pflege) stellen.

Reichen Rente, eigenes Vermögen und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim selbst zu zahlen, springt zunächst der Sozialstaat ein und streckt die Kosten vor. Haben Kinder ein hohes Einkommen, fordert er es im Anschluss jedoch von ihnen zurück.

Elternunterhalt im Pflegeheim

Den Anspruch auf Elternunterhalt machen also in aller Regel gar nicht die Eltern selbst geltend, sondern der Sozialhilfeträger.

  • Das Sozialamt kann nur von Personen Unterhaltszahlungen verlangen, die ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro haben und die mit dem Hilfebedürftigen im ersten Grad verwandt sind (dazu zählen nur Eltern oder Kinder).
  • Wird die Jahresbruttogrenze nicht erreicht, besteht auch keine Unterhaltspflicht aus vorhandenem Vermögen des Kindes.
  • Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
  • Eine Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt. Schreibt Ihnen das Amt mit einem solchen Verdacht, dann müssen Sie Ihre Einkünfte offenlegen.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der pflegebedürftige Ehepartner ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt.

Ehegattenunterhalt - Wenn der pflegebedürftige Ehepartner ins Pflegeheim kommt

In diesem Fall muss sich der zu Hause verbleibende Ehepartner / Lebenspartner an den Heimkosten beteiligen. Ehe bzw. Partnerschaft begründen nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere gegenseitige Einstandspflicht.

Daher muss weiterhin auch dann Unterhalt gezahlt werden, wenn das Einkommen unterhalb der 100.000 Euro-Grenze liegt. Hierzu müssen Ehepartner / Lebenspartner neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen.

Im ersten Schritt wird auch hier das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen geprüft. Vom verbleibenden Nettoeinkommen können weitere Ausgaben, wie Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Unterhaltsbeiträge für eigene Kinder), eine angemessene Altersvorsorge und ein notwendiger Selbstbehalt abzugsfähig sein. Die Unterhaltshöhe sowie der Selbstbehalt lassen sich aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage – im Gegensatz zum Elternunterhalt – in der Regel nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Rechtsexperten klären.

Darüber hinaus steht den Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils ein einmaliger Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, gemeinsam also 20.000 Euro, zu. Eine angemessene Immobilie, die sich im Besitz des Pflegebedürftigen befindet und vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt wird, zählt ebenfalls zum Schonvermögen.

Das Gesetz sieht vor, dass Sozialhilfeempfänger, die in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn der Sozialhilfe etwas verschenkt haben, dieses zurückholen dürfen. Der Sinn ist klar: Durch diesen Anspruch sollen sie davor gerettet werden, ihre Wohnung zu verlieren oder nichts mehr zu essen zu haben. In der Regel macht dies aber keiner geltend. Die meisten Menschen wissen gar nicht, dass sie diesen Anspruch haben.

Wenn allerdings der Staat der bedürftigen Person durch Sozialleistungen – etwa durch die Hilfe zur Pflege im Pflegeheim – beispringt, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen. Er fordert dann bei dem Beschenkten das Geschenk zurück.

Das kann sogar ein verschenktes Haus betreffen, aber auch monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto.

Antrag auf Wohngeld im Pflegeheim

Auch Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben einen Anspruch auf Wohngeld. Der Gesetzgeber berechnet die Höhe des Anspruchs allerdings nicht nach der individuellen Höhe der Miete. Vielmehr richtet sich die Anspruchshöhe nach dem Mietniveau in der Region, in dem sich das Heim befindet.

Für die Höhe des Wohngelds 2025 ist der Ort des Heims entscheidend. Bei der Berechnung wird immer der Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. In vielen Bundesländern gibt es dazu ein spezielles Formular, den so genannten Wohngeldantrag für Pflegeheim-Bewohner.

Als Heimbewohner oder Heimbewohnerin müssen Sie daher nicht den Mietwert ermitteln. Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung geregelt, dass der Höchstbetrag der jeweiligen Region (entsprechend der Mietstufe) zu berücksichtigen ist. Sie müssen daher keine Angaben zur Miethöhe machen.

Übrigens: Wohngeld gibt es auch für Bewohner und Bewohnerinnen in unserem Betreuten Wohnen und in unseren altersgerechten Seniorenwohnungen.

Kontakt:
Landkreis Oberhavel
Wohngeldstelle
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Tel: 03301 601-3292
Email: wohngeld@oberhavel.de
Web: https://www.oberhavel.de/

Sozialhilfe im Alter bekommen Sie nur auf Antrag. Beantragen Sie die Hilfe zur Pflege so früh wie möglich. Sie erhalten die Leistungen erst ab Antragstellung und nicht für die Vergangenheit. Sollten Sie bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu finanzieren, werden diese nicht übernommen.

Beratung erhalten Sie für Oberhavel beim:

Fachdienst Soziales des Landkreises Oberhavel,
Adolf Dechert Str. 1,
16515 Oranienburg,
Tel. 03301-601-464 

https://www.oberhavel.de/Bürgerservice/Soziales/Sozialhilfe/

Hinweis: Für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Sozialamt des Wohnbezirks oder des Landkreises zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Pflegeheim gelebt hat.

Eine Liste aller Sozialämter in Brandenburg erhalten Sie hier: Sozialämter Brandenburg.

Sozialhilfe im Alter bekommen Sie nur auf Antrag. Beantragen Sie die Hilfe zur Pflege so früh wie möglich. Sie erhalten die Leistungen erst ab Antragstellung und nicht für die Vergangenheit. Sollten Sie bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu finanzieren, werden diese nicht übernommen.

Als Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe ist dem LAGeSo (Landesamt für Soziales und Gesundheit Berlin) seit dem 1.1.2020 die Leistungserbringung der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen (Pflegeheime) oder in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten (Wohngemeinschaften) außerhalb des Landes Berlin zugewiesen.

Die Zuständigkeit umfasst auch alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen der Sozialhilfe z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Betroffen hiervon sind Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatten und nun in anderen Bundesländern in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten Pflegeleistungen erhalten. Sollten bereits Leistungen in einem Berliner Amt für Soziales bezogen werden, ist der Antrag dort zu stellen. Der Antrag wird dann an das LAGeSo weitergeleitet.

Kontakt:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Hilfe zur Pflege
Postfach 310929
Darwinstr. 15
10639 Berlin (Charlottenburg)

Tel.: (030) 90229-3110
E-Mail: Referat_II_D@lageso.berlin.de
Web: https://www.berlin.de/lageso/

Wichtig:
Antragsteller/innen mit dem früheren Wohnsitz in Berlin, müssen zwingend zeitgleich auch einen Antrag auf Wohngeld beim zuständigen Sozialamt ihres neuen Wohnsitzes stellen.

Hinweis:
Es gibt für die “Hilfe zur Pflege außerhalb von Berlin” kein eigenes Antragsformular. Bevor Sie sich die Mühe machen, den umfangreichen Standard-Sozialhilfeantrag für Berlin auszufüllen, schreiben Sie lieber einen formlosen Antrag als “Dreizeiler” an das LaGeSo. Das LaGeSo fordert Sie dann auf, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Der formlose Antrag muss enthalten:

  • Name und Geburtsdatum des Antragstellers.
  • Früherer Wohnsitz des Antragstellers.
  • Pflegegrad des Antragstellers.
  • Name des Pflegeheims mit Adresse als neuer Wohnsitz.
  • Postadresse für das Antwortschreiben des LaGeSo (alter Wohnsitz oder neuer Wohnsitz?).

Zuerst wird der so genannte ungedeckte Bedarf des Leistungsberechtigten ermittelt. Die zur Verfügung stehenden Mittel des Leistungsberechtigten müssen daher zunächst voll zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden.

Bevor nämlich die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern oder das Elternteil sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben – also nicht nur die Vermögenserträge, wie etwa erhaltene Zinsen auf Vermögen auf dem Tagesgeldkonto, sondern auch den Vermögensstamm selbst (Quelle: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az. XII ZR 224/00).

Einen Schonbetrag als Vermögensreserve dürfen sie allerdings behalten. Das sog. unverwertbare Vermögen im Barwert von derzeit 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Barbetragsverordnung) müssen Leistungsberechtigte nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden. Nicht ein berechnet werden müssen beispielsweise auch ein den Umständen entsprechend angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge wie bspw. die „Riester-Rente” und angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück, das den Wohnzwecken von Menschen mit Behinderung, drohender Behinderung, mit Pflegebedürftigkeit oder blinder Menschen dient. Was darüber hinaus noch zu diesem sogenannten Schonvermögen zählt, ist § 90 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen.

Dann ermittelt das Sozialamt, z.B. bei einer Versorgung im Pflegeheim, den Fehlbetrag zwischen eigenem Einkommen und Vermögen des Unterhaltsberechtigten und den Versorgungs- und Unterkunftskosten. Dieser ungedeckte Bedarf wird vom Träger der Sozialhilfebehörde übernommen.

Leistung der Sozialhilfe (Tabelle)

BEISPIEL: Eine 80-jährige pflegebedürftige Frau ist seit drei Monaten in einem Altenpflegeheim untergebracht. Sie hat ein Renteneinkommen in Höhe von 500,00 Euro. Die Pflegekasse gewährt Leistungen für den Pflegegrad 4 in Höhe von 1.855,00 Euro und einen 15-prozentigen Zuschlag zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile in Höhe von 162,51 Euro.

In der Pflegeeinrichtung entstehen für die Unterhaltsberechtigte folgende Bedarfe
Entgelt der Einrichtung (Hilfe zur Pflege, 7. Kapitel SGB XII)2.938.38 €
Kosten der Unterkunft in der Einrichtung (Grundsicherung, 4. Kapitel SGB XII)800,81 €
Barbetrag “Taschengeld”
(Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt, 3. Kapitel SGB XII)
152,01 €
abzüglich Leistungen der Pflegekasse (Pflegegrad 4)2.017,51 €
abzüglich Einkommen (Rente)500,00 €
= Leistungen der Sozialhilfe1.373,69 €
Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen (Ehegatten oder Kinder) dar.

Darf ein Pflegeheim Kontoauszüge anfordern

Nein, ein Pflegeheim darf keine Kontoauszüge verlangen.

Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen nur durch das Sozialamt. Üblicherweise werden Sie aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate im Amt vorzulegen. Viele Jobcenter bzw. Sozialämter sind dazu übergegangen, grundsätzlich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu verlangen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dies nicht beanstandet werden.

Oft kommt es jedoch vor, dass sich Bewohner, Bewohnerinnen oder deren Angehörige bei der Beantragung von “Hilfe zur Pflege” hilfesuchend an die Verwaltung des Pflegeheims wenden. Wenn ein vertrauensvolles Verhältnis besteht, ist es u.U. hilfreich, gemeinsam die Kontoauszüge anzusehen.

Taschengeld 2025 im Pflegeheim bei Sozialhilfe (Barbetrag 2025)

“Taschengeld” (Barbetrag 2025) erhalten Menschen in stationären Einrichtungen, die über die Sozialhilfe mit-finanziert werden, damit sie noch frei verfügbares Geld haben. Den restlichen Sozialhilfebetrag bekommt die Einrichtung, um die Kosten für Unterkunft, Verpflegung usw. zu decken. Je nach Art der Einrichtung gelten unterschiedliche Regeln für das Taschengeld:

  • Vor allem für Menschen in Alten-, Pflege- und Obdachlosenheimen gelten die Regeln zum Barbetrag der Sozialhilfeleistung “Hilfe zum Lebensunterhalt”. Danach beträgt das Taschengeld 2025 für Erwachsene in der Regel mindestens 152,01 €.
  • Das Taschengeld 2025 wird auf Antrag erhöht, wenn und soweit ein zusätzlicher notwendiger Bedarf besteht, den die Einrichtung nicht deckt und für den der Mindestbetrag nicht ausreicht (z.B. für Internet im Heim, oder wenn ein Heim nicht genügend Nahrung zur Verfügung stellt).

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst ist kein Taschengeld im Sinne eines Barbetrags enthalten.

Wer aber im Pflegeheim (ggf. zusätzlich zur Grundsicherung) Hilfe zur Pflege für die Heimkosten bekommt, erhält auch den Barbetrag 2025 nach der speziellen Regelung zur Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen.

Hinweis: Wer zwar die Heimkosten selbst finanzieren kann, aber dann kein Taschengeld mehr übrig hat, kann Hilfe zur Pflege auch allein für den Barbetrag bekommen.

Antrag auf Sozialhilfe OHV - Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers oder der Antragstellerin.
  • Vollmacht, Betreuerausweis etc. (wenn die Antragstellung durch eine andere Person erfolgt).
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher, Immobilien).
  • Kontoauszüge aller vorhandenen Konten der letzten 6 Monate.
  • Nachweis der Ausgaben (zum Beispiel der Heimvertrag).
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse.
  • Ggf. Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung, Schwerbehindertenausweis.

Laden Sie Sich hier das Antragsformular auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) für Brandenburg herunter.

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin bei Ihrem Sozialamt, welche Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen.

Ist ein Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) gestellt, muss in der Regel nach § 14 SGB IX (Sozialgesetzbuch) spätestens nach fünf Wochen ein Bescheid bei ihnen vorliegen. Liegt der Bescheid innerhalb von fünf Wochen nicht bei ihnen vor, können sie eine angemessene Frist von 10 bis 21 Tagen für die Zusage der Kostenübernahme setzen.

Die Bearbeitungsdauer für einen “Antrag auf Sozialhilfe” hängt aber sehr stark von Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger ab. Darüber hinaus hat die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Dauer der Antragsbearbeitung.

In Brandenburg wird ein Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) in der Regel in wenigen Wochen beschieden. In den Sozialämtern in Berlin beträgt die Bearbeitungsdauer oft mehrere Monate.

Die Sozialhilfe wird aber immer rückwirkend zum Antragsdatum gewährt.

Wenn sie vom Kostenträger einen Ablehnungsbescheid für die beantragte Leistung erhalten haben, müssen sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Dies gilt nur, wenn dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben aus. Im Schreiben kann z. B. stehen: Hiermit lege ich gegen ihren Bescheid vom (Datum) Widerspruch ein. Eine Begründung kann später abgegeben werden. Wichtig ist nur, dass der Widerspruch spätestens am Tag des Fristablaufes beim Kostenträger sein muss.

Formular Vorsorgevollmacht

  • Haben Sie schon einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht ausgestellt? Dann kann Ihr Angehöriger in Ihrem Auftrag sich um alles kümmern.
  • Schließen Sie frühzeitig einen Bestattungsvorsorge-Vertrag oder eine Sterbegeldversicherung ab. Dieser Vertrag zählt zusätzlich zum Schonvermögen und wird nicht angerechnet. Achten Sie hierbei auf einen seriösen Anbieter (Stichwort: Einlagensicherung).
  • Beantragen Sie die Sozialhilfe im Pflegeheim rechtzeitig, bevor das Schonvermögen von 10.000 Euro erreicht wird. Sozialhilfe wird nie für einen Zeitraum vor der Antragstellung gewährt.
  • Trennen Sie als Eheleute frühzeitig ihr gemeinsames Bankkonto in zwei einzelne Bankkonten auf. Spätestens wenn einer der Eheleute ins Pflegeheim kommt und Sozialhilfe benötigt, muss das sowieso gemacht werden. Leider beraten die Banken hier genau zum Gegenteil.
  • Das Sozialamt prüft die Kontoauszüge der letzten sechs Monate. Achten Sie darauf, dass dort keine unerklärbare Überweisungen oder Bar-Abhebungen vorhanden sind.
  • Kaufen Sie sich rechtzeitig noch Dinge, welche Sie im auch noch im Pflegeheim gut gebrauchen können, z.B. einen elektrischen Sessel mit Aufstehhilfe, einen guten Rollator oder einen Elektro-Scooter.
  • Beachten Sie, dass das Sozialamt fast alle Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückfordern kann (Ausnahme: Anlassbezogene Schenkungen wie z.B. zu Geburtstagen oder zu Hochzeiten in einer angemessenen Höhe).
  • Für die Sozialhilfe in einem Pflegeheim (Hilfe zur Pflege) ist das Sozialamt des Wohnbezirks oder des Landkreises zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Pflegeheim gelebt hat. Es sei denn, die antragstellende Person wird erst sechs Monate nach der Ummeldung auf dem Einwohnermeldeamt zum Sozialhilfeempfänger.

Haben Sie für 2025 schon einen Schwerbehindertenausweis beantragt?

Ein Schwerbehindertenausweis bringt viele Vorteile mit sich. Zum Beispiel können Sie einen Steuerfreibetrag von bis zu 7.400 Euro pro Jahr als Behindertenpauschbetrag in Ihrer Steuererklärung 2025 beim Finanzamt geltend machen.

Alle Vorteile mit Schwerbehindertenausweis erhalten Sie hier in unserer Übersicht: