HERR, bleibe bei uns; denn es will Abend
werden, und der Tag hat sich geneigt.

DIE BIBEL – LUKAS 24,29

Entlastungsbetrag 2026

Für alltagsunterstützende Angebote wie zum Beispiel eine Alltags­begleitung, eine ambulante Pflegeentlastung oder die Nachbarschaftshilfe können zu Hause gepflegte Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat erhalten (§45b SGB XI). 

Pflegepauschbetrag 2025 - Entlastungsbetrag - Nachbarschaftshilfe Brandenburg
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben voraussichtlich auf dem Stand von 2025. Eine weitere Erhöhung wurde bislang nicht beschlossen. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Pflegeleistungen – also unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag – zuletzt um 4,5 % angehoben. Damit gelten diese Beträge voraussichtlich auch im Jahr 2026 fort.

Die Pflegekassen (z.B. die AOK Nordost) zahlen den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Wenn Pflegebe­dürftige den Entlastungs­betrag in einem Monat nicht aufbrauchen, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.

Das Seniorenzentrum Emmaus hat noch keinen entsprechenden Vertrag zum Abrechnen des Entlastungsbetrags mit den Pflegekassen (z.B. der AOK). Hier empfehlen wir unseren Bewohnern im Betreuten Wohnen und im Altersgerechten Wohnen, sowie Ihnen zu Hause die externen DienstleisterAlles im Griff” oder die “Agentur für Haushaltshilfe“.

In Brandenburg können Hilfestellungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe 2025 nur über einen anerkannten Dienstleister, der eine verantwortliche, unterstützende Fachkraft beschäftigt, angeboten werden.

Brandenburg will Nachbarschaftshilfe ausbauen !

Update zum Entlastungsbetrag vom 09.04.2025:

An der Überarbeitung der Angebotsanerkennungsverordnung wird im Sozialministerium Brandenburg gearbeitet. Mit der Überarbeitung der Rechtsverordnung soll der Ausbau und die Weiterentwicklung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nachbarschaftshilfe) befördert werden. Insbesondere sollen bürokratische Hürden abgebaut werden, um für die Anspruchs­berechtigten einen möglichst unkomplizierten Zugang zu den Unterstützungsangeboten zu schaffen. Im Fokus steht hierbei die Möglichkeit, dass auch eine Nachbarschaftshilfe durch eine Privatperson (sogenannte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer) als alltagsunterstützendes Angebot anerkannt werden kann.

Update zum Entlastungsbetrag vom 18.12.2025:

Die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen im Alltag durch Privatpersonen kann in Brandenburg ab Januar entschädigt werden. Das Brandenburger Kabinett machte am Dienstag, 16. Dezember 2025, den Weg für die Nachbarschaftshilfe 2026 in der Pflege frei.

Bislang konnten private Alltagshelfer nicht über die Pflegekasse abgerechnet werden, Pflegebedürftige mussten auf gewerbliche Anbieter zurückgreifen, die über eine Anerkennung verfügen.

Über die weitere Entwicklung zur Nachbarschaftshilfe 2026 in Brandenburg werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten !

Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist zuständig für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Land Brandenburg. Es berät auch zu den Voraussetzungen der Anerkennung und zur Antragstellung.

Kontakt:
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 44 – überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe
Lipezker Str. 45, Haus 5
03048 Cottbus
Website: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/pflegesozialhilfe/alltagsunterstuetzende-angebote/

Zuständigkeitsbereich: Stadt Brandenburg (Havel), Stadt Potsdam, HVL, OHV, OPR, PM, PR, TF:
Doreen Fentrohs
Telefon: 0355 2893 429
Fax: 0331 27548 4533
E-Mail: Doreen.Fentrohs@lasv.Brandenburg.de

Was ist Nachbarschaftshilfe ?

Die Nachbarschaftshilfe ist eine Tätigkeit, die Pflegepersonen entlasten soll. Die Pflegebedürftigen sollen stundenweise durch Nachbarschaftshelfer betreut und aktiviert werden. Nachbarschaftshelfer erbringen dabei insbesondere folgende niederschwellige Entlastungsleistungen:

  • Gedächtnistraining zur Bestätigung von sozialen Alltagsleistungen.
  • Anregung und Unterstützung zur Erkennung von Alltagssituationen und adäquates Reagieren in
    Alltagssituationen.
  • Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten.
  • Entspannende Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik einerseits sowie der Gesellschaftsfähigkeit andererseits.
  • Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung.
  • Gespräche und Zuwendung zum Erhalt psychischer Stabilität und Vermeiden emotionaler Krisen.
  • Individuelle abgestimmte Leistungen je nach Interessengebiet (z.B. Singen, Basteln, Backen/
    Kochen).
  • Beratung/Unterstützung zur Planung und Struktur
    des Tagesablaufes.
  • Spaziergänge.
  • Begleitung bei Ausflügen.
  • Zeitungs- und Bücherlesung.
  • Begleitung zum Einkaufen.
  • Stuhl-/Sitzgymnastik.
  • Verarbeitung von Erinnerungen.
  • Sprach- und Essübungen.
  • glaubensbezogene Betreuung.
  • Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen, Tanznachmittagen, Gymnastikstunden u. ä.
  • Entlastungsleistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Was deckt der Entlastungsbetrag nicht ab ?

Die hauswirtschaftlichen Aufgaben müssen sich auf den täglichen, unmittelbaren Lebensbereich des pflegebedürftigen Menschen beziehen. Damit sind in Brandenburg ausdrücklich ausgeschlossen hauswirtschaftliche Dienstleistungen, wie z.B.

  • Reinigungsarbeiten außerhalb der Wohnung, z.B. Treppenhausreinigung.
  • Hauswirtschaft im Haushalt der Pflegeperson.
  • die Garten- und Rasenpflege, Heckenschnitt.
  • die Versorgung von Haustieren.
  • Kaminholzstapeln; Pool- oder Teichreinigung.
  • Renovierungs- oder Pflasterarbeiten.
  • Aufräumarbeiten wie die Entrümpelung des Kellers oder des Dachbodens, die Entsorgung von
    Sperrmüll.
  • der Straßen- und Winterdienst.
  • handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind in Brandenburg auch reine Übernahmen bei individuellen Hilfen ausgeschlossen, wie z.B.

  • Regelungen von Finanz- oder Geldgeschäften.
  • Steuererklärung erstellen.
  • Vorsorgevollmacht für eine betreute Person übernehmen.
  • Hilfe beim Verfassen eines Testaments.
  • Entscheidungen (z.B. beim Arzt oder Behörde) treffen.

Quelle: LASV 2024

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag 2026 darf nicht verwechselt werden mit dem Entlastungsbudget 2026 !

Kennen Sie schon die Leistungen der "Verhinderungspflege" ?

Sie pflegen Ihre Angehörigen zu Hause? Dafür erhalten Sie als Privatperson Pflegegeld – das ist allgemein bekannt. Aber wissen Sie auch, dass Sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege gegenüber der Pflegekasse (z.B. der AOK Nordost) des Pflegebedürftigen haben? Wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind und eine andere Person die Pflege stundenweise übernehmen muss, dann können Sie das abrechnen.