Unabhängig von der Kurzzeitpflege steht Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, ein monatlicher Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) von 125 Euro zur Verfügung. Dieses Budget können Sie ansparen und ausschöpfen, um den Posten „Unterbringung und Verpflegung“ bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim zu finanzieren.
Diesen Entlastungsbeitrag können wir als Pflegeheim jedoch nicht direkt abrechnen. Wir haben keinen Einblick, ob und in welcher Höhe dieser kumulierte Betrag (noch) vorhanden ist. Sie, als Pflegender, können die Rechnung der Kurzzeit-Pflegeeinrichtung jedoch bei der zuständigen Pflegekasse zur Erstattung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Entlastungsbetrag von monatlich 125,- Euro bereits von Ihrem ambulanten Pflegedienst oder von einer Tagespflege abgerechnet worden sein könnte. Hier hilft ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse (AOK, Barmer, BKK, Techniker Pflegekasse etc.).
Hier können Sie sich das Formular der AOK Nordost für die Kostenerstattung für den Entlastungsbetrag (PDF) herunterladen: