Schwerbehinderung: Welche Vorteile bringt ein Schwerbehindertenausweis ?
Personen mit einem GdB von weniger als 50 erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, aber einen Feststellungsbescheid, der im Einzelfall auch zur Inanspruchnahme einiger Nachteilsausgleiche führen kann (z.B. Vorteile im Bereich der Steuerabgaben oder im Arbeitsrecht).
Personen mit einem GdB von weniger als 50 erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, aber einen Feststellungsbescheid, der im Einzelfall auch zur Inanspruchnahme einiger Nachteilsausgleiche führen kann (z.B. Vorteile im Bereich der Steuerabgaben oder im Arbeitsrecht).
Personen mit einem GdB von weniger als 50 erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, aber einen Feststellungsbescheid, der im Einzelfall auch zur Inanspruchnahme einiger Nachteilsausgleiche führen kann (z.B. Vorteile im Bereich der Steuerabgaben oder im Arbeitsrecht).
Personen mit einem GdB von weniger als 50 erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, aber einen Feststellungsbescheid, der im Einzelfall auch zur Inanspruchnahme einiger Nachteilsausgleiche führen kann (z.B. Vorteile im Bereich der Steuerabgaben oder im Arbeitsrecht).
Gleichstellung bei GdB <50%
So können schwerbehinderte Menschen gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Schwerbehinderung mindestens GdB 30, aber weniger als 50 ist. Mit der Gleichstellung haben sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
- besonderer Kündigungsschutz,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste,
- Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse).
Nicht dazu zählen Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Rentenvoraussetzungen.
Pflegegrad
Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegrade) stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Schwerbehinderung. Hier gelten eigene Kriterien.
Schwerbehindertenausweis bei Diabetes
Menschen mit Diabetes gelten jetzt als schwerbehindert, wenn sie täglich mindestens vier Insulininjektionen benötigen, deren Dosis sie je nach Ernährung, Bewegung und Blutzucker selbst anpassen. Außerdem müssen sie durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein.
Im nachfolgenden Text stellen wir Ihnen einige Nachteilsausgleiche vor:
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Zusätzlich zum Grad der Schwerbehinderung (GdB) können je nach gesundheitlichen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen auf Antrag gewährt werden. Diese ermöglichen im Einzelfall eine Inanspruchnahme von weiteren Nachteilsausgleichen. Folgend haben wir einige Informationen zu den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis aufgeführt:
Merkzeichen „G“ bedeutet „erheblich gehbehindert“
Dieses Merkzeichen erhalten Personen, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Dies liegt z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50 vor. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z.B. bei Menschen mit Seheinschränkungen mit GdB 70 oder Menschen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 vor.
Merkzeichen „aG“ bedeutet „außergewöhnlich gehbehindert“
Dieses Merkzeichen erhalten Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können (z.B. Menschen mit einer Querschnittslähmung oder einer doppelten Beinamputation etc.). Bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss eine Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen und mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 80 bewertet sein. Auch bei sehr schweren und ausgeprägten Herz- und Lungenfunktionsstörungen ist eine Anerkennung möglich.
Merkzeichen „H“ bedeutet „hilflos“
Als hilflos gelten Personen, die nicht nur vorübergehend für häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedürfen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen, z.B. bei Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderung einen GdB von 100 bedingt.
Merkzeichen „B“ bedeutet „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei Personen gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, z.B. beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt oder bei Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, Anfallsleiden, geistiger Behinderung).
Es besteht eine Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber keine Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson. Es besteht eine Beförderungspflicht für diesen
Personenkreis auch dann, wenn keine Begleitperson anwesend ist (u.a. § 146 Abs. 2 SGB IX).
Merkzeichen „Bl“ bedeutet „blind“
Als blind gilt eine Person, dessen Gesamtsehschärfe weniger als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu bemessen sind. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.
Merkzeichen „Gl“ bedeutet „gehörlos“
Die Feststellung des Merkzeichens “Gl” setzt voraus, dass Gehörlosigkeit vorliegt. Als gehörlos gelten Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vor liegt oder Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit bei derseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprachen, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Merkzeichen "TBI" bedeutet "taubblind"
Das Merkzeichen TBl erhalten schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von GdB 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von GdB 100 haben.
Merkzeichen „RF“ bedeutet „keine Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen möglich“
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, bei Personen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei Menschen mit Behinderung mit einem GdB von wenigstens 80, diewegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen können grundsätzlich auch ohne anerkannte Schwerbehinderung von der Rundfunkpflicht befreit werden. Sie erhalten das entsprechende Formular bei der Einrichtungsleitung. Oder laden sie sich hier das Formular für die Befreiung der Rundfunkgebühr herunter.
Merkzeichen „1.Kl.“ bedeutet, „Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse"
Merkzeichen „1.Kl.“ im Schwerbehindertenausweis bedeutet, „Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse bei Bahnfahrten (mit Fahrausweis für 2. Klasse)“. Das gilt für Kriegsbeschädigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 70.
Dieses Merkzeichen hat heutzutage kaum noch Bedeutung.
Merkzeichen „VB“ bedeutet „Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen“
Personen, die wegen Minderung der Erwerbstätigkeit einen Grad der Behinderung von mindestens GdB 50 und Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzgesetzen haben, erhalten dieses Merkzeichen. Dies trifft zu bei schwergeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, sowie bei Zivildienstleistenden oder politischen Häftlingen der ehemaligen DDR.
Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „kriegsbeschädigt“ oder „EB“ eingetragen ist.
Merkzeichen „EB“ liegt vor, wenn wegen einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird"
Merkzeichen „EB“ liegt vor, wenn wegen einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt wird“. Sofern diese Person gleichzeitig kriegsbeschädigt ist, wird die Bezeichnung „kriegsbeschädigt“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen, es sei denn, die Person beantragt die Eintragung des Merkzeichens „EB“.
Vorteile mit einem Schwerbehindertenausweis
Für Menschen mit einer schweren Behinderung gelten verschiedene Nachteilsausgleiche und Sonderrechte. Mit einem Schwerbehindertenausweis können Sie diese nutzen.
Vorteile gelten zum Beispiel in diesen Bereichen:
- ÖPNV,
- Kraftfahrzeugsteuer,
- Parkausweis,
- Krankentransport,
- Steuern und Gebühren,
- Sozialleistungen.
Vorteile im ÖPNV bei Schwerbehinderung
Mit einem Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können Sie den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ermäßigt oder sogar kostenfrei nutzen. Wenn Sie diese Berechtigung haben, ist Ihr Schwerbehindertenausweis jeweils zur Hälfte grün und orange.
Um den Schwerbehindertenausweis als Fahrkarte zu nutzen, müssen Sie zusätzlich zum grün-orangen Ausweis eine Wertmarke erwerben. Die Wertmarke bekommen Sie auf Antrag von der zuständigen Behörde. Häufig ist dies Ihr Versorgungsamt.
Wertmarke für den Schwerbehindertenausweis
Kostenfrei ist die Wertmarke für:
- Sehbehinderte Personen mit Merkzeichen „Bl“,
- Hilflose Personen mit Merkzeichen „H“,
- Kriegs- und wehrdienstgeschädigte Personen mit Merkzeichen „VB“ oder „EB“,
- Personen, die Leistungen nach SGB II erhalten (zum Beispiel Bürgergeld).
Pro Jahr 91 Euro kostet die Wertmarke für:
- Gehbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“,
- Außergewöhnlich gehbehinderte Personen mit Merkzeichen „aG“,
- Gehörlose Personen mit Merkzeichen „Gl“.
Sie können die Wertmarke auch nur für ein halbes Jahr erwerben, dann kostet sie 46 Euro. Wenn Sie die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B) haben, kann die Begleitperson kostenfrei mitfahren.
Hinweis: Die Ermäßigungen gelten nicht im Fernverkehr (ICE, IC)
Sonderregelung
Hilfe zur Pflege beziehende Pflegeheim-Bewohner und Pflegeheim-Bewohnerinnen, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. September 2024 entschieden.
Kraftfahrzeugsteuer bei Schwerbehinderung
Wenn Sie lieber ein eigenes Fahrzeug nutzen, können Sie mit einem Schwerbehindertenausweis eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Personen mit Merkzeichen „G“ oder „Gl“ müssen sich jedoch zwischen der Wertmarke und der Kfz-Steuer-Befreiung entscheiden.
Von der Kfz-Steuer befreit sind:
- Sehbehinderte Personen mit Merkzeichen „Bl“,
- Hilflose Personen mit Merkzeichen „H”,
- Außergewöhnlich gehbehinderte Personen mit Merkzeichen „aG“.
Die Kfz-Steuer kann um 50 Prozent ermäßigt werden für:
- Gehbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“, wenn sie keine Wertmarke nutzen,
- Gehörlose Personen mit Merkzeichen „Gl“ , wenn sie keine Wertmarke nutzen.
Im Beiblatt oder im Schwerbehindertenausweis wird vermerkt, ob Sie sich für die ermäßigte Kfz-Steuer oder die Wertmarke entschieden haben. So wird verhindert, dass Sie beides gleichzeitig nutzen. Sie können aber jederzeit zwischen beiden Optionen wechseln.
Parkausweis bei Schwerbehinderung
Der blaue EU-Parkausweis mit Foto gilt in der Europäischen Union und einigen anderen Ländern: zum Beispiel Schweiz und Norwegen. Das Straßenverkehrsamt an Ihrem Wohnort stellt den Ausweis kostenlos aus. Nur mit dem blauen EU-Parkausweis dürfen Sie auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol parken.
Den blauen EU-Ausweis bekommen Menschen mit Schwerbehinderung und mit:
- außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG),
- Blindheit (Merkzeichen Bl),
- Contergan-Schädigung (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbarer Behinderung.
Mit dem blauen EU-Parkausweis dürfen Sie hier parken:
- auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol,
- im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu 3 Stunden. Sie müssen eine Parkscheibe auslegen,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit,
- in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden,
- an Parkuhren und Parkschein-Automaten, ohne Bezahlung.
Krankentransporte bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Personen können die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung verordnet bekommen, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl” (blind) oder “H” (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Dies ist besonders hilfreich bei einem Schwerbehindertenausweis im Pflegeheim.
Es muss eine zwingende medizinische Begründung durch den Arzt ausgestellt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass Betroffene sich die Fahrten von ihrer Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Bei der Erstattung der Fahrkosten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen, d.h. Selbstbeteiligung mit 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 10 € und mindestens 5 €.
Wer von der Zuzahlung befreit ist zahlt auch bei Krankenfahrten nicht mehr dazu.
Steuer-Pauschbeträge bei Schwerbehinderung
Für Menschen mit Behinderung gibt es einen besonderen Freibetrag bei der Steuer: den Behinderten-Pauschbetrag. Wer den Pauschalbetrag bei der Einkommens-Steuer einsetzt, muss weniger Steuern bezahlen. Auch Eltern von Kindern mit Behinderung können diesen Behindertenpauschbetrag für sich nutzen.
Außerdem gibt es für Menschen mit Behinderung einen Fahrkosten-Pauschbetrag. Und sie können weitere außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, kann ebenfalls einen Pflege-Pauschbetrag bekommen.
Was bedeutet ein Steuer-Pauschbetrag ?
Bei einem Pauschbetrag können Sie als Steuerzahler/in einen bestimmten Betrag pauschal von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt dafür Belege sehen möchte. Das heißt: Die Pauschbeträge sind gesetzlich verankert und stehen Ihnen zu, wenn Sie zur angesprochenen Gruppe gehören.
Das Finanzamt erkennt diese in der Steuerklärung automatisch an – unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich ausgegeben haben. Pauschbeträge werden also auch dann von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, wenn Ihre Ausgaben niedriger oder gar keine Kosten entstanden sind. Liegen Ihre Ausgaben über dem Pauschbetrag, dürfen Sie diese Kosten in den meisten Fällen zusätzlich geltend machen. Das Finanzamt will dann aber die zugehörigen Nachweise sehen.
Hinweis: Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. 2023 liegt der Freibetrag bei 10.908 Euro für Singles und bei 21.816 Euro für Verheiratete. Ab 2024 sind es aktuell 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Wie hoch der Grundfreibetrag in 2025 sein wird ist noch unklar.
Sozialleistungen bei Schwerbehinderung
Bürgergeld und Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Berechtigte, die Bürgergeld erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum sogenannten Regelbedarf einen Mehrbedarf geltend machen. Mehrbedarfe sind Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gewährt werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent vom Regelbedarf zuerkannt.
Ihren Bürgergeldanspruch bei Schwerbehinderung können Sie hier berechnen: Bürgergeldrechner.
Wohngeld und Schwerbehinderung
Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (Eigentum) geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Schwerbehinderte Menschen,
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben, oder
- mit einem Grad der Behinderung unter 100 haben, aber Pflegebedürftig (SGB XI) sind, sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden (auch Kurzzeitpflege),
erhalten einen Freibetrag von 1.800 € auf das anzurechnende Gesamteinkommen beim Wohngeld (Summe des Jahreseinkommens).
Ihren Wohngeldanspruch bei Schwerbehinderung können Sie hier berechnen: Wohngeldrechner.
Blindengeld und Schwerbehinderung
Wenn bei Ihnen eine Blindheit oder Sehbehinderung nachgewiesen wird, können Sie ein monatliches Blindengeld bekommen. Nachweisen können Sie dies durch:
- das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis, oder
- durch eine augenärztliche Bescheinigung.
Weitere Voraussetzungen und die Höhe des Blindengeldes sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Den Antrag auf Blindengeld und Sehbehindertengeld stellen Sie bei der zuständigen Verwaltung Ihres Wohnortes.
Das Blindengeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes, in dem man wohnt. Die Höhe des Blindengeldes ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Die Leistungsbeträge variieren zudem für Minderjährige und Erwachsene, für Pflegeheim-Bewohnerinnen und Pflegeheim-Bewohner und für Pflegebedürftige,
Weiter Informationen zum Blindengeld und der Blindenhilfe erhalten Sie hier: Blindengeld.
Regelaltersgrenze bei Schwerbehinderung
Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneintritt. Sicherlich – ohne Schwerbehindertenausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.
Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet: Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt’s keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Hinweise zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um den Grad der Behinderung einschätzen zu können, benötigt das Versorgungsamt einige Dokumente von Ihnen. Denn in der Regel werden Sie nicht vor Ort untersucht – ob das Amt Ihrem Antrag zustimmt, hängt also von Ihren eingereichten Nachweisen ab.
In den Antrag gehört alles, was Sie im Alltag behindert: Das kann bei einem gehbehinderten Menschen auch eine Sehschwäche sein. Reichen Sie daher nicht nur Dokumente zu Ihrer Hauptbehinderung ein.
Folgende Unterlagen erleichtern dem Versorgungsamt die Prüfung Ihres Antrags. Es handelt sich um eine möglichst vollständige Liste – nicht alle Dokumente sind für Sie im Zweifelsfall relevant:
Unterlagen von Arzt, Krankenhaus & Co.
- Befunde/Gutachten der behandelnden Ärzte mit jeweiligem Behandlungszeitraum, Namen und Adressen,
- Dokumente über Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte (z. B. Entlassungsberichte),
- EKG-/Laborberichte oder ähnliche Nachweise.
Bereits bestehende amtliche Gutachten.
- z. B. von der Kranken-/Pflegekasse, dem Bezirksamt, den Rententrägern, der Agentur für Arbeit, usw.,
- Anerkennungsbescheide von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten oder einer Kriegs-/Wehrdienst-/Zivildienstbeschädigung,
- z. B. der Berufsgenossenschaft (BG), von Versorgungsämtern, der Unfallkasse ….
Infos über bereits gestellte Anträge bei den verschiedenen sozialen Leistungsträgern.
- z. B. Name der zuständigen Behörde, das Geschäftszeichen des Antrags, etc.
Tipps zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweis:
- Beantragen Sie nicht für sich selbst den Schwerbehindertenausweis, müssen Sie eine Vollmacht nachweisen. Bei Kindern können Sie als Erziehungsberechtigte/r auf eine Vollmacht verzichten.
- Beantragen Sie die Schwerbehinderung möglichst noch vor dem 31.12. eines laufenden Jahres. Dadurch können Sie die Steuervergünstigungen für das volle Jahr noch nutzen. Wenn Sie zum 31.12. noch nicht alle Unterlagen vollständig zusammenstellen konnten, stellen Sie den Antrag trotzdem und reichen die fehlenden Dokumente nach.
- Entbinden Sie Ihre Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht. Hierfür bietet Ihr Versorgungsamt ein separates Formular an.
- Das Einreichen von den o.g. Dokumenten ist im eigenen Interesse eine Bringschuld. Zwar kann die Behörde (nach Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht) sich diese Unterlagen auch selbst besorgen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es oft nicht funktioniert. Und wenn doch, dann mit enormen Bearbeitungszeiten.
- Reichen Sie fachärztliche Beurteilungen ein. Arztbriefe von Hausärzten sind oft wenig aussagefähig.
- Arztbriefe von Fachärzten sowie ärztliche Beurteilungen von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) sind oft nur mit Nachdruck zu erhalten. Bleiben Sie dran. Ja, Sie müssen leider nerven.
- Bitten Sie ihren Arzt, eine Empfehlung für bestimmte (realistische) Merkzeichen im Arztbrief aufzunehmen. Dadurch sichert sich der Sachbearbeiter besser ab, wenn er ein Merkzeichen genehmigt.
- Überprüfen sie Ihre Arztbriefe. Ist alles Wichtige enthalten?
- Es sollte selbstverständlich sein: Behalten Sie die Originale der Arztbriefe bei sich. Reichen Sie nur Kopien ein.
- In der Regel enthält der erste Bescheid für einen Schwerbehindertenausweis nicht die gewünschten Merkzeichen. Legen Sie unbedingt Widerspruch ein. Das können Sie ohne anwaltliche Vertretung machen.
- Wenn der Widerspruch abgelehnt wird haben Sie noch die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags. Diese Möglichkeit ist in der Praxis oft unbekannt. “Ein Überprüfungsantrag, (auch Antrag auf Neufeststellung oder Zugunstenverfahren) gemäß § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht die Möglichkeit, nicht begünstigende Verwaltungsakte auch noch nach Eintritt der Bestandskraft in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüfen zu lassen” (Quelle: Wikipedia). Hierbei sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
- Bleiben Sie beim Widerspruch und beim Überprüfungsantrag realistisch. Ersparen Sie der Behörde unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Zeit fehlt für die Bearbeitung anderer Anträge auf Schwerbehinderung.
Wo beantrage ich einen Schwerbehinderten-Ausweis ?
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Schwerbehinderung (GdB) 50 oder mehr beträgt. Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt (Integrationsamt). Den Antrag kann man formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet.
Zuständiges Integrationsamt in Brandenburg:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Außenstelle Potsdam,
Zeppelinstraße 48,
14471 Potsdam
Postfach 60 15 51,
14415 Potsdam
Servicetelefon: 0355 2893-800
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Web: https://lasv.brandenburg.de/
Weitere Versorgungsämter in Deutschland finden Sie hier:
https://schwerbehindertenausweis.de/