Was sich ab dem 1. Januar 2027 für Patienten, Angehörige und Einrichtungen verändert.
Das Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) ist die umfassendste Reform der Pflegeversicherung seit Jahren. Es tritt planmäßig am 1. Januar 2027 in Kraft und verfolgt drei Kernziele: die Finanzstabilisierung der Pflegekassen ohne Beitragssatzerhöhung, eine Vereinfachung der Leistungsstruktur durch neue Budgets sowie eine stärkere Prävention von Pflegebedürftigkeit. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren bleiben möglich.
Der Anlass ist ernst: In der ersten Jahreshälfte 2026 lief bei der Pflegeversicherung ein Defizit von 770 Millionen Euro auf. Ohne Reform droht bereits ab Oktober 2026 die Zahlungsunfähigkeit.
Die vier neuen Budgets im Überblick
Das PNOG ersetzt die bisherigen Einzelleistungen durch vier zweckgebundene Budgets. Hier sind die
wesentlichen Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht:
Sachleistungsbudget (ersetzt die Pflegesachleistung): Das Budget für professionelle ambulante Pflegeleistungen steigt leicht an – von 796 € (PG 2) auf 857 €, von 1.497 € (PG 3) auf 1.617 €, von 1.859 €
(PG 4) auf 2.006 € und von 2.299 € (PG 5) auf 2.476 € monatlich. Es umfasst künftig auch die professionelle Ersatzpflege.
Entlastungsbudget (ersetzt das Pflegegeld): Es führt Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, planbare
Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zusammen. Die Beträge steigen moderat: PG
2 von 347 € auf 386 €, PG 3 von 599 € auf 638 €, PG 4 von 800 € auf 889 €, PG 5 von 990 € auf 1.079 € monatlich.
Sozialraumbudget (ersetzt den Entlastungsbetrag): Der bisherige Betrag von 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1–5 wird durch 175 € monatlich ab PG 2 ersetzt. Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre gilt ein erhöhter Betrag von 300 € monatlich. Pflegegrad 1 geht leer aus – der Betrag entfällt ersatzlos.
Das Budget ist ausschließlich für Alltagsunterstützung und Nachbarschaftshilfe nutzbar. Eine Übertragung auf den Folgemonat oder das Folgejahr ist nicht mehr möglich.
Überbrückungsbudget (ersetzt die Verhinderungspflege): Es ist zweckgebunden für akute Notfälle bei ungeplanten Ausfällen der Pflegeperson. Planbare Auszeiten (z. B. Urlaub) sind nicht mehr abgedeckt.
Das Jahresbudget beträgt 1.855 € für PG 2–3 und 2.285 € für PG 4–5. Die Abrechnung ist nur noch mit zugelassenen Diensten möglich – nicht mehr mit Angehörigen oder Nachbarn.
Weitere Kernpunkte der Reform
Verschärfte Begutachtungsregeln: Die Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 werden
angehoben. Betroffene müssen künftig mehr Punkte erreichen, um denselben Pflegegrad zu erhalten.
PG 4 und PG 5 bleiben unverändert. Bestehende Pflegegrade genießen Besitzstandsschutz. Laut GKV Spitzenverband könnten rund 492.000 Fälle jährlich schlechter eingestuft werden.
Leistungszuschlag § 43c (Heimbewohner): Alle Zuschlagsstufen werden um sechs Monate verschoben. Der Höchstzuschlag von 75 % greift erst ab dem 55. Monat statt bisher ab dem 37. Monat –
das entspricht 4,5 statt 3 Jahren. Für Neueinzüge ab dem 1. Januar 2027 summiert sich die Mehrbelastung auf bis zu rund 13.000 €. Für die Pflegekassen bedeutet diese Maßnahme eine Einsparung von 2,6 Milliarden Euro allein im Jahr 2027.
Pflegende Angehörige: Zahlungen der Pflegekasse an die Rentenversicherung werden gekürzt. Die
Beitragsbemessungsgrenze steigt auf GKV-Niveau. Ab 2028 wird ein Beitragszuschlag von 0,52 % für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner erhoben. Planbare Entlastung durch
Verhinderungspflege entfällt vollständig.
Tariftreueregelung ausgesetzt (2027–2030): Die seit September 2022 geltende Pflicht zur Tarifbindung als Zulassungsvoraussetzung wird für vier Jahre ausgesetzt. Vergütungsanpassungen
werden auf die Grundlohnsummenveränderungsrate gedeckelt – zusätzlich um 1 % gemindert.
Pflegedienste, die Tariflöhne zahlen, können diese nicht mehr vollständig refinanzieren. Nichttarifgebundene
Anbieter erhalten Marktzugang, was Qualitätsanbieter unter erheblichen Wettbewerbsdruck setzt.
Auswirkungen auf Tagespflege: Das Sozialraumbudget ist für Tagespflegeeinrichtungen vollständig gesperrt. Personen mit Pflegegrad 1 verlieren jeden Anspruch auf Budgetleistungen und müssen
Tagespflege ab 2027 vollständig privat finanzieren.