Rahmenvertrag 2026
gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI Brandenburg
Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI – Vollstationäre Pflege im Land Brandenburg
Festgesetzt durch Beschluss der Schiedsstelle Brandenburg nach § 76 SGB XI am 19.08.2026. Laufzeitbeginn: 01.09.2026. Der neue Rahmenvertrag ist für alle Pflegekassen im Land Brandenburg sowie alle zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Für den Bereich der Eingliederungshilfe findet er keine Anwendung.
Vertragsparteien sind die Landesverbände der Pflegekassen (AOK Nordost, Ersatzkassen via vdek, BKK Landesverband Mitte, IKK Brandenburg und Berlin, Knappschaft, SVLFG), der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg, der Verband der Privaten Krankenversicherung, der überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie die Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen (AWO, Caritas, Paritätischer, DRK, Diakonie, bpa, VDAB, BAH, bad).
Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen (Rahmenvertrag Abschnitte I–II)
Die Pflegeeinrichtungen übernehmen die vollstationäre Versorgung gemäß § 43 SGB XI nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Die allgemeinen Pflegeleistungen (§ 1) orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen und Bedarfen der Pflegebedürftigen im Rahmen des Pflegeprozesses nach dem Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB XI).
Ressourcenförderung, Selbstständigkeit und Selbstbestimmung stehen im Mittelpunkt.
Abgedeckt werden gemäß Rahmenvertrag: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen/psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen sowie Alltagsgestaltung. Sterbebegleitung ist eingeschlossen; bei Bedarf erfolgt Kooperation mit Hospizdiensten.
Unterkunft und Verpflegung (§ 2) umfassen Versorgung/Entsorgung, Reinigung, Wäscheversorgung, Speisen- und Getränkeversorgung sowie Gemeinschaftsveranstaltungen. Zusatzleistungen (§ 3) sind besondere Komfortleistungen, die freiwillig gewählt und vorab schriftlich vereinbart werden müssen; sie dürfen die Regelleistung nicht beeinträchtigen.
Die Pflegeeinrichtung stellt die erforderliche sächliche Ausstattung einschließlich Hilfsmittel sicher (§ 4). Die Kostenzuordnung zwischen Pflege, Unterkunft/Verpflegung und Zusatzleistungen erfolgt nach § 5: Gemeinkosten werden je 50 % aufgeteilt; Betreuungs- und medizinisch-pflegerischer Bedarf zu 100 % den Pflegeleistungen zugerechnet.
Allgemeine Bedingungen, Personal und Qualität (Rahmenvereinbarung Abschnitte III–IV)
Grundlage der Leistungserbringung 2026 ist die schriftliche Bewilligung der Pflegekasse (§ 6). Pflegebedürftige haben freie Einrichtungswahl (§ 7). Die Einrichtung schließt Verträge nach WBVG (§8) und muss organisatorische Voraussetzungen dauerhaft erfüllen (§ 9), einschließlich Zulassungsverfahren für Brandenburg mit Strukturerhebungsbogen. Qualitätsanforderungen richten sich nach § 113 SGB XI (§ 10). Leistungen müssen wirksam, wirtschaftlich und notwendig sein (§ 12). Die Pflegedokumentation ist drei Jahre aufzubewahren (§ 13). Abrechnung erfolgt über das IK der Einrichtung bis zum 15. des laufenden Monats auf Basis von 30,42 Tagen/Monat (§§ 14–15a).
Datenschutz nach EU-DSGVO und SGB XI ist sicherzustellen (§ 16). Bei Vertragsverstößen sind Anhörung, Abmahnung oder Kündigung möglich (Rahmenvertrag § 17).
Die Personalausstattung (§ 18, Rahmenvertrag Brandenburg Anlage 4) richtet sich nach Personalanhaltswerten gemäß § 113c SGB XI (z. B. PG 1: 0,2375 VZÄ/Person bis PG 5: 0,5682 VZÄ/Person). Betriebliche Ausfallkonzepte (Personalpools, Springerdienste) sind vorgesehen. Personalanwerbung aus Drittstaaten ist unter Nachweis der Kosten und Qualität (RAL-Gütezeichen oder staatliche Programme) berücksichtigungsfähig (§ 19).
Der Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI erfolgt auf Verlangen eines Kostenträgers für einen Betrachtungszeitraum von drei bis zwölf Monaten (§ 20). Tariftreue bei der Entlohnung ist nachzuweisen (§ 21). Die verantwortliche Pflegefachperson ist von der direkten Pflege freizustellen und trägt Verantwortung für Pflegekonzept, Dokumentation und Dienstplanung (§ 22). Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI werden gesondert vereinbart und vergütet (§ 24). Ehrenamtliche Unterstützung ergänzt das Hauptamt, ersetzt es jedoch nicht (Rahmenvertrag § 25).
Prüfung, Abwesenheit, Wirtschaftlichkeit und Schlussbestimmungen (Rahmenvertrag Abschnitte V–IX)
Die Pflegekassen in Brandenburg prüfen die leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit; der Medizinische Dienst sowie Medicproof sind zugangsberechtigt (§§ 27, 29). Die Pflegeeinrichtung wirkt bei Qualitätsprüfungen mit und meldet nach Prüfung elektronisch die Regelungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung (§ 30).
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen können durch Sachverständige gemäß § 79 SGB XI veranlasst werden (§ 31).
Bei Abwesenheit bis zu drei Tagen (Urlaub) besteht Anspruch auf das volle Heimentgelt; ab dem 4. Tag entfällt dieser. Bei Krankenhausaufenthalt werden nur Aufnahme- und Rückkehrtag vergütet. Die kalkulierte Auslastung beträgt 97,8 % (345 Kalendertage); unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf 96,5 % (340 Tage) abgesenkt werden (§ 28, Rahmenvertrag Anlage 6).
Der Rahmenvertrag für die vollstationären Pflegeeinrichtungen in Brandenburg tritt am 01.09.2026 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende schriftlich gekündigt werden; gekündigte Regelungen bleiben längstens sechs Monate verbindlich (§ 33). Änderungen bedürfen der Schriftform (§ 34). Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam werden, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig; die Parteien verpflichten sich zu unverzüglichen Nachverhandlungen (Rahmenvertrag §32).