HERR, bleibe bei uns; denn es will Abend
werden, und der Tag hat sich geneigt.

DIE BIBEL – LUKAS 24,29

Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget

Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget (gemeinsamer Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege)

Der Entlastungsbetrag (gemeinsamer Jahresbetrag) steht allen Personen mit Pflegegrad zur Verfügung. Dieser Betrag  dient der Finanzierung von Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen, wie z.B. stundenweiser Betreuung oder Nachbarschaftshilfe (2025: 131 Euro) .

Im Unterschied dazu, ist das neue Entlastungsbudget 2025 eine Zusammenführung der Budgets von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Ab dem 1.7.2025 beträgt das Entlastungsbudget der Pflegeversicherung 3.539 Euro für die Pflegegrade 2-5.

 

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbudget 2025 darf nicht verwechselt werden mit dem Entlastungsbetrag 2025 !

Das neue Entlastungsbudget 2025

Mit der Pflegereform 2023 ergab sich das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Ein Aspekt des Gesetzes ist das Entlastungsbudget, dass den Zusammenschluss der Budgets für die Kurzzeitpflege und für die Verhinderungspflege beschreibt.

Kurz erklärt: Bisher gab es zwei Jahresbudgets. Jeweils eins für die Kurzzeitpflege und eins für die Verhinderungspflege. In bestimmten Fällen ließen sich die Leistungen miteinander kombinieren und verrechnen.

Diese Übertragungsmöglichkeiten des einen Budgets zum anderen waren etwas unübersichtlich. Angehörige von pflegebedürftigen Personen mussten sich durch mehrere Anträge arbeiten.

Mit dem neuen Entlastungs-Budget gibt es statt zwei Budgettöpfe nur noch einen. Die Budgetvergabe und der damit verbundene bürokratisches Aufwand wird deutlich erleichtert.

Wichtig: Das Entlastungsbudget (der sogenannte gemeinsame Jahresbetrag) ist nicht auszahlbar, sondern Sie verwenden es bei Bedarf für die Kurzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Probleme beim Entlastungsbudget 2025

Der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bringt neben den überwiegenden Vorteilen auch Nachteile mit sich. Alle Leistungserbringer können sich jetzt an diesem Budget “bedienen”.

Diese Leistungsanbieter sind:

  • Private Verhinderungspflege-Personen,
  • Krankenhäuser und Kliniken mit eigenen Kurzzeitpflegebereichen,
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste.

Das hat zur Folge, dass für den Pflegebedürftigen es zunehmend schwerer geworden ist zu erkennen, wieviel Geld bereits vom gemeinsamen Jahresbudget verwendet wurde und wieviel Geld noch vorhanden ist.

Krankenhäuser sind bestrebt, einen Patienten aus Kostengründen schnell wieder zu entlassen. Dann verlegt man den Patienten / die Patientin in den eigenen Kurzzeitpflegbereich. Die Aufklärung, dass das jetzt nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt wird, sondern aus dem Entlastungsbudget der Pflegekasse kommt hierbei oft zu kurz. Und der Pflegebedürftige merkt auch gar nicht, dass er gar nicht mehr im Krankenhaus ist. Er oder Sie ist vermeintlich einfach nur umgezogen auf eine andere “Station”.

Planen Sie im Voraus, wie und wo sie das gemeinsame Jahresbudget einsetzen wollen!