Wer trägt die Kosten des Heimaufenthaltes oder der ambulanten Pflege, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung sowie Eigenleistungen des Bewohners nicht ausreichen und unterhaltspflichtige Angehörige den gesetzlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen?
Die Pflegebedürftigen müssen zunächst eigenes Einkommen und Vermögen aufwenden, bevor das Sozialamt oder die Kinder einspringen. Kann der Elternteil seine Kosten aus eigenen Mitteln decken, besteht keine Bedürftigkeit.
Wenn pflegebedürftige Menschen nicht in der Lage sind, den Eigenanteil der anfallenden Pflegekosten durch Vermögen oder Einkommen selbst zu decken, können deren Kinder in die Pflicht genommen werden. Diese rechtliche Verpflichtung der Kinder, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Zuzahlungen den Unterhalt der Eltern zu sichern, nennt man Elternunterhalt. Ob und wie viel Elternunterhalt Kinder für ihre Eltern tatsächlich zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wer ist zum Unterhalt verpflichtet?
Der Ehegatte des Unterhaltbedürftigen ist im Verhältnis zu den Kindern des Unterhaltsbedürftigen vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Erst wenn dessen Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit ausscheidet, ist zu prüfen, ob und inwieweit das Kind des Unterhalts-bedürftigen zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden kann.
Nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht also im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern und umgekehrt. Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern. Weil die näheren Verwandten vor den entfernteren Verwandten in gerader Linie haften, müssen Enkelkinder für den Unterhalt der Großeltern aber nur zahlen, wenn deren Eltern selbst nicht verpflichtet sind, weil ihr Einkommen und Vermögen zu gering sind.
Heranziehung Unterhaltspflichtiger (Forderungsübergang)
Wenn das Sozialamt Leistungen erbringt, so kann kraft Gesetzes ein sog. Forderungsübergang an Unterhaltspflichtige erfolgen. Das heißt, das Sozialamt kann im eigenen Namen die Aufwendungen für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers (Leistungsberechtigter), gegenüber den Unterhaltsverpflichteten geltend machen.
Mit der nachfolgend dargestellten Arbeitshilfe “Sozialhilfe und Unterhalt“ wird versucht, in komprimierter Form einen ersten Überblick über die Thematik zu geben und Begrifflichkeiten zu klären. Aufgrund der Komplexität des Themas Elternunterhalt dienen die hier angebotenen Informationen als Orientierungshilfe. Da viele Faktoren die Berechnung und Entscheidung des Sozialamtes bestimmen, ist jeder Fall einmalig. Allgemeingültige Aussagen sind daher schwer zu treffen. Im Zweifelsfall sollte stets ein Experte zurate gezogen werden.